I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietet Ferienwohnungen an Gäste zur kurzfristigen Nutzung. Bis einschließlich 1996 wurde keine Umsatzsteuer erhoben, weil die Umsätze des Klägers unterhalb der Grenze des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) lagen. Da das Bruttomietentgelt im Jahr 1996 die Grenze der vorgenannten Norm überschritt, wurde die Umsatzsteuer ab 1997 nach den allgemeinen Vorschriften des UStG erhoben.
Der Kläger hatte in den Jahren 1995 und 1996 im Dachgeschoss seines Hauses jeweils eine Ferienwohnung ausgebaut. Auf das Jahr 1995 entfielen Vorsteuerbeträge in Höhe von 2 518,19 DM und auf das Jahr 1996 in Höhe von 1 890,67 DM, die der Kläger nicht geltend machen konnte (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 (Streitjahr) erklärte der Kläger folgende Besteuerungsgrundlagen:
Umsätze zu 15 % 28 543,00 DM
darauf entfallende Steuer 4 281,45 DM
abziehbare Vorsteuerbeträge
a) aus Rechnungen 1 543,91 DM
b) aus Vorsteuerberichtigung
gemäß § 15a UStG 440,76 DM 1 984,67 DM
Umsatzsteuer gerundet 2 296,70 DM
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