BFH - Urteil vom 17.07.2003
III R 48/01

BFH - Urteil vom 17.07.2003 (III R 48/01) - DRsp Nr. 2003/13151

BFH, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen III R 48/01

DRsp Nr. 2003/13151

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Januar 1998 eine Eigentumswohnung. Sie nutzte die Wohnung ab dem 30. April 1998 zu eigenen Wohnzwecken. In dem vor 1935 erbauten Anwesen befanden sich vor der Sanierung ehemalige Wohnungen der Sowjetischen Armee. Es bestand aus dem Erdgeschoss und drei Vollgeschossen. Im Rahmen der Sanierung wurde das bisherige Flachdach entfernt und durch Errichtung eines ausgebauten Satteldaches zusätzlich ein Dachgeschoss auf den Wohnblock aufgesetzt. Nach der Baubeschreibung wurde die vorhandene Bausubstanz (Außenwände, tragende Innenwände, Treppenhaus usw.) nicht verändert. Ferner ist angegeben, alle nichttragenden Innenwände würden entfernt, so dass lediglich die konstruktiv erforderlichen Wände bestehen blieben. Der Architekt erklärte, von der vorhandenen Bausubstanz seien das Dachgeschoss, die Balkone, die nichttragenden Zwischenwände, die Fenster und Türen, die Installationen, der Estrich, der Putz und andere wesentliche Bauteile komplett erneuert worden.