I. Der im Jahr 1962 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist zu 100 v.H. behindert. S lebte seit dem 1. November 1999 in einer eigenen Wohnung und erhielt von der Stadt A (Beigeladene) Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), Eingliederungshilfe und ab 1. Januar 2001 zusätzlich Hilfe zur Pflege.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 setzte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) Kindergeld für S ab Dezember 1999 fest. Gleichzeitig teilte sie mit, der Anspruch auf Kindergeld gelte von Dezember 1999 bis Juni 2002 in Höhe von 4 088,90 EUR wegen eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt. Die Beigeladene habe in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X geltend gemacht, da sie S für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt habe. Der Differenzbetrag in Höhe von 276,10 EUR wurde an den Kläger ausgezahlt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
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