BFH - Urteil vom 17.08.2001
V R 28/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 228

BFH - Urteil vom 17.08.2001 (V R 28/01) - DRsp Nr. 2002/838

BFH, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen V R 28/01

DRsp Nr. 2002/838

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet hat. Dessen Wohnfläche beträgt 285,88 qm (42,6 v.H.), die gewerblich genutzte Fläche 385,89 qm (57,4 v.H.). Für die Räume, die für unternehmerische Zwecke nutzbar sind und die die Klägerin an andere Unternehmer vermietet hat, hat sie auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nach § 9 UStG verzichtet. Die Klägerin errechnete in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1996 einen Vorsteuer-Überschuss in Höhe von ... DM. Dabei machte sie 71 v.H. aus den ihr für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend; den Aufteilungsschlüssel ermittelte die Klägerin nach dem Verhältnis der erzielten Mietumsätze.