BFH - Urteil vom 17.08.2001
V R 32/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 229

BFH - Urteil vom 17.08.2001 (V R 32/01) - DRsp Nr. 2002/839

BFH, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen V R 32/01

DRsp Nr. 2002/839

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in P, dessen Räume er zum Teil umsatzsteuerpflichtig, zum Teil umsatzsteuerfrei vermietet hat. Nach der Sanierung der Außenfassade machte der Kläger in Anlehnung an das Verhältnis der steuerpflichtigen (76,04 v.H.) und steuerfreien Umsätze (23,96 v.H.) von den hierfür ihm insgesamt in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträgen 75 v.H. geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat dagegen die Auffassung, aufzuteilen sei nach dem Verhältnis der zu Wohnzwecken einerseits und zur Vermietung an andere Unternehmer andererseits vorgesehenen Flächen. Abziehbar seien deshalb lediglich 40,7 v.H. der in den Baurechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler.