BFH - Urteil vom 17.08.2001
V R 52/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 225
NJW 2002, 1224
NZM 2002, 36

BFH - Urteil vom 17.08.2001 (V R 52/00) - DRsp Nr. 2002/840

BFH, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen V R 52/00

DRsp Nr. 2002/840

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet hat. Dessen Wohnfläche beträgt 1 062 qm, die gewerblich nutzbare Fläche 985 qm. Für die Räume, die für unternehmerische Zwecke nutzbar sind und die der Kläger an andere Unternehmer vermietet hat oder vermieten will, hat er auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) nach § 9 UStG verzichtet bzw. erklärt, er werde auf die Steuerfreiheit verzichten. Aus den Eingangsrechnungen für das Bauvorhaben machte der Kläger in der Umsatzsteuererklärung für 1998 Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM und in den Umsatzsteuervoranmeldungen 1/1999 bis 8/1999 Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt ... DM geltend. Diese Beträge entsprechen 78,74 v.H. der gesamten ihm für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge. Den Aufteilungsschlüssel ermittelte der Kläger nach dem Verhältnis der kalkulierten bzw. tatsächlich erzielten Mietumsätze.