Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Betriebsprüfer einer Bundesanstalt. Im Streitjahr 1979 unternahm er mehrtägige und eintägige Dienstreisen, bei denen er den Dienstwagen benutzte. Am Morgen des jeweiligen Dienstreisetages fuhr er mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zu der an seiner Dienststelle gelegenen Dienstgarage, stellte dort seinen eigenen PKW unter und übernahm den Dienstwagen. Nach Rückkehr von der auswärtigen Tätigkeit stellte der Kläger den Dienstwagen wieder in der Dienstgarage ab und fuhr mit seinem eigenen PKW nach Hause. Das Dienstzimmer hat er bei dieser Gelegenheit nicht betreten, weil das Dienstgebäude noch bzw. bereits wieder verschlossen war.
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