BFH - Urteil vom 18.01.1995
I R 44/94
Normen:
AVB Elt V § 24 Abs. 1 ; AVB Gas V § 24 Abs. 1 ; EigenbetriebsVO § 12 ; HGB § 242 Abs. 1 Satz 1 § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 263 ; KStG § 8 Abs. 1, 2 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1289
BFHE 177, 61
BStBl II 1995, 742
DB 1995, 1590
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 18.01.1995 (I R 44/94) - DRsp Nr. 1995/5492

BFH, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen I R 44/94

DRsp Nr. 1995/5492

»1. Erhebt ein Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand (Betrieb gewerblicher Art) von seinen Kunden Abschlagszahlungen, so ist es zur Erstellung seiner Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr verpflichtet (vgl. Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung/Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden). 2. Das Versorgungsunternehmen ist zur Bildung einer Rückstellung für die am Bilanzstichtag ungewissen Kosten der Jahresabrechnung verpflichtet, wenn ein "wesentlicher" Aufwand zu erwarten ist. 3. Die "Wesentlichkeit" des Aufwandes ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis zu beurteilen, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen.«

Normenkette:

AVB Elt V § 24 Abs. 1 ; AVB Gas V § 24 Abs. 1 ; EigenbetriebsVO § 12 ; HGB § 242 Abs. 1 Satz 1 § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 263 ; KStG § 8 Abs. 1, 2 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für die Kosten der Jahresabrechnungen für Tarifkunden eines Versorgungsbetriebes.