BFH - Urteil vom 18.01.1995
I R 89/94
Normen:
KMG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 3; KiStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1282
BFHE 177, 194
BStBl II 1995, 475
DB 1995, 1316
NJW 1996, 2120
NVwZ 1996, 517
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.01.1995 (I R 89/94) - DRsp Nr. 1995/5491

BFH, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen I R 89/94

DRsp Nr. 1995/5491

»1. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Deutschlands bei einem Zuzug im Jahre 1982 aus der Schweiz beurteilt sich nach dem Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft --KMG-- (Abl. EKD 1976, 389). 2. Nach § 1 Abs. 1 KMG wird die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche vor allem durch die Taufe als ev. Christ und durch den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gliedkirche begründet. 3. Die Erklärung nach § 9 Abs. 3 KMG ist als eine solche über die Bekenntniszugehörigkeit zu verstehen. Sie setzt nicht den Willen des Erklärenden zum Erwerb der Mitgliedschaft voraus.«

Normenkette:

KMG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 3; KiStG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besaß im Streitjahr 1986 die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er hatte seinen Wohnsitz am 28. Oktober 1982 von B im Kanton Aargau/Schweiz nach D verlegt. Vor seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) war er Mitglied der reformierten Kirche in der Schweiz. Auf dem Meldebogen der Stadt D trug er unter der Rubrik Religionszugehörigkeit "reformiert" ein. In einer im März 1988 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1984 hatte der Kläger seine Religionszugehörigkeit mit "ev." angegeben. Entsprechendes gilt für die später abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1985 und 1986.