I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besaß im Streitjahr 1986 die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er hatte seinen Wohnsitz am 28. Oktober 1982 von B im Kanton Aargau/Schweiz nach D verlegt. Vor seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) war er Mitglied der reformierten Kirche in der Schweiz. Auf dem Meldebogen der Stadt D trug er unter der Rubrik Religionszugehörigkeit "reformiert" ein. In einer im März 1988 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1984 hatte der Kläger seine Religionszugehörigkeit mit "ev." angegeben. Entsprechendes gilt für die später abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1985 und 1986.
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