BFH - Urteil vom 18.02.1997
VIII R 54/95
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1935
BStBl II 1997, 647
DB 1997, 2008
DStR 1997, 1446
NJW 1998, 478
NVwZ 1998, 322
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 18.02.1997 (VIII R 54/95) - DRsp Nr. 1997/6357

BFH, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen VIII R 54/95

DRsp Nr. 1997/6357

»Erreicht der Steuerpflichtige wegen eines in einem Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmeüberschusses eine geänderte Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht und die Berücksichtigung des Werbungskostenüberschusses in den angefochtenen Steuerbescheiden, so kann das FA den unberücksichtigt gebliebenen Einnahmeüberschuß nachträglich durch Änderung des für diesen Veranlagungszeitraum bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 erfassen. Der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 steht nicht entgegen, daß der gleiche Sachverhalt sowohl in dem zugunsten des Steuerpflichtigen geänderten Bescheid als auch in dem zu ändernden Bescheid steuerlich zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer GmbH beteiligt. Anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals der GmbH im Jahre 1987 wurde seine Beteiligung um 1 Mio DM erhöht, zu deren Finanzierung die GmbH ihm ein verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt hat.

Das Darlehen wurde in den Jahren 1989 und 1990 in erheblichem Umfang getilgt.

Die GmbH schüttete erstmals 1990 85937 DM (1991: 48437,50 DM) aus.

In den Einkommensteuererklärungen 1987 bis 1990 machte der Kläger die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.