I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1980 ein Grundstück, welches mit einem - seinerzeit als Zweifamilienhaus bewerteten - Wohnhaus bebaut ist. Die Kläger bauten das Gebäude im Jahre 1980 um.
Aufgrund der von den Klägern eingereichten Erklärung, wonach das Haus im Erdgeschoß und im Dachgeschoß jeweils eine Wohnung, bestehend aus jeweils vier Zimmern, Küche und Bad enthalte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) auf den 1. Januar 1981 lediglich einen Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid.
Nachdem dem FA durch eine Betriebsprüfung im Jahre 1989 bekannt wurde, daß sich im Dachgeschoß des Hauses keine Küche (mehr) befand und eine Vermietung dieser Räume nicht vorgenommen worden war, stellte es durch Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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