BFH - Urteil vom 18.05.1994
I R 59/93
Normen:
EStG § 4, § 5 ; KAGG § 6, § 15, §§ 38 ff.;
Fundstellen:
BFHE 175, 400
BStBl II 1995, 54
DB 1995, 248
DStZ 1995, 183
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993 641

BFH - Urteil vom 18.05.1994 (I R 59/93) - DRsp Nr. 1995/1117

BFH, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen I R 59/93

DRsp Nr. 1995/1117

»Der Anspruch auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds ist zu aktivieren, wenn er nach den Vertragsbedingungen (§ 15 KAGG) entstanden ist.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5 ; KAGG § 6, § 15, §§ 38 ff.;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalanlagegesellschaft i.S. des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Ihr Wirtschaftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Sie war Inhaberin von ca. 8 % der Anteilsscheine an dem von ihr verwalteten Wertpapiersondervermögen "X", dessen Geschäftsjahr jeweils zum 30. November eines Jahres endete. Die §§ 10, 20 der Vertragsbedingungen dieses Fonds haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:

§ 10 Ausschüttungen

(1) Ausschüttungen erfolgen seitens der Depotbank, sofern durch die "Besonderen Bedingungen" die Ausschüttung von Erträgen nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschüttet werden: a) die bis zum Stichtag vereinnahmten Dividenden und Zinsen,

b) die Veräußerungsgewinne und sonstigen Erträgnisse des jeweiligen Sondervermögens, soweit sie nicht nach dem Ermessen der Gesellschaft im Sondervermögen verbleiben.

(2) Der auf einen Anteil entfallende Ausschüttungsbetrag ist gegebenenfalls nach Maßgabe der "Besonderen Bedingungen" abzurunden.