I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalanlagegesellschaft i.S. des §
§ 10 Ausschüttungen
(1) Ausschüttungen erfolgen seitens der Depotbank, sofern durch die "Besonderen Bedingungen" die Ausschüttung von Erträgen nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschüttet werden: a) die bis zum Stichtag vereinnahmten Dividenden und Zinsen,
b) die Veräußerungsgewinne und sonstigen Erträgnisse des jeweiligen Sondervermögens, soweit sie nicht nach dem Ermessen der Gesellschaft im Sondervermögen verbleiben.
(2) Der auf einen Anteil entfallende Ausschüttungsbetrag ist gegebenenfalls nach Maßgabe der "Besonderen Bedingungen" abzurunden.
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