I. Im Jahre 1990 wurde bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, eine Außenprüfung für die Jahre 1985 bis 1988 durchgeführt. Die Prüfung führte zu Einkommenserhöhungen wegen verdeckter Gewinnausschüttungen.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergaben sich folgende Besteuerungsgrundlagen: 1985198619871988 DM DM DM DM Gewinn/Verl../. 31191./. 127304./. 2060418626 + KSt 515264680341351023 + vGA 908208320606861820 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zw.summe 111155./. 1143047421721469
Verlust aus 1983./. 17852 - - -
Verlust aus 1986 - -./. 74217./. 21469 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - zu verst. Einkommen: 93303./. 11430400.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 10. Oktober 1991 entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1985 bis 1988 und entsprechend geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals. Die Klägerin legte gegen die Bescheide Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
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