BFH - Urteil vom 18.05.1994
I R 99/93
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1703
BFHE 174, 433
DStZ 1995, 116
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.05.1994 (I R 99/93) - DRsp Nr. 1995/1119

BFH, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen I R 99/93

DRsp Nr. 1995/1119

»Die nach § 34 Abs. 3 EStG zu saldierenden Steuerbeträge sind in der Weise zu ermitteln, daß auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG Anwendung finden.«

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 1990 veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in 1990 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 48130 DM und sog. Lohnersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 32340 DM. Beide Kläger erzielten außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Von dem Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 48130 DM betrifft ein Teilbetrag in Höhe von 27912 DM die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG.