BFH - Urteil vom 18.06.1986
II R 222/83
Normen:
BewG (1965) §§ 68 70 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 262
BStBl II 1986, 787
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 18.06.1986 (II R 222/83) - DRsp Nr. 1996/12249

BFH, Urteil vom 18.06.1986 - Aktenzeichen II R 222/83

DRsp Nr. 1996/12249

»Ein sog. Baustellencontainer, der seiner baulichen Gestaltung nach zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen ist, ist bewertungsrechtlich kein Gebäude, weil ihm die dem Gebäudebegriff immanente Ortsfestigkeit (Beständigkeit) fehlt.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 68 70 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die Anstrich- und Korrosionsschutzarbeiten ausführt, verwendet als Tagesunterkünfte für die Beschäftigten auf den einzelnen Baustellen sowie als Büroraum ihr gehörende transportable Container. Ein solcher Container (sog. "Combitainer") steht auch auf dem Gelände einer Werft in Bremen. Der Combitainer ruht mittels einer selbsttragenden Stahlrahmenkonstruktion auf lose verlegten Schwellen. Die sanitäre Versorgung ist an das Zu- und Abwassernetz der Werft angeschlossen.

Das Finanzamt (FA) bewertete den Combitainer als Gebäude auf fremdem Grund und Boden und stellte den Einheitswert durch Bescheid zum 1. Januar 1974 auf 14.300 DM fest.

Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Einheitswertbescheids begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet.