BFH - Urteil vom 18.07.1986
III R 178/80
Normen:
EStG (1974) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 171
BStBl II 1986, 745

BFH - Urteil vom 18.07.1986 (III R 178/80) - DRsp Nr. 1996/12225

BFH, Urteil vom 18.07.1986 - Aktenzeichen III R 178/80

DRsp Nr. 1996/12225

1. Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG. 2. Die Berücksichtigung von Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung kommt mangels Zwangsläufigkeit nicht in Betracht, wenn die Schuldaufnahme nicht durch Aufwendungen veranlaßt ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen. 3. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen in aller Regel nicht zwangsläufig; dies gilt unabhängig davon, ob die Prozeßkosten dem SteuerpfIichtigen in der Parteistellung als Kläger oder als Beklagter entstehen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1974, einen Betrag von 83.000 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. In dem geltend gemachten Betrag sind unter anderem enthalten 55.000 DM für Zahlungen an die geschiedene Ehefrau, 9.000 DM für Zinsen auf ein Darlehen zur Finanzierung der Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie 19.000 DM für Zivilprozeßkosten.