I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1974, einen Betrag von 83.000 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. In dem geltend gemachten Betrag sind unter anderem enthalten 55.000 DM für Zahlungen an die geschiedene Ehefrau, 9.000 DM für Zinsen auf ein Darlehen zur Finanzierung der Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie 19.000 DM für Zivilprozeßkosten.
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