BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 27/00
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 745 ; EStG § 10e Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 168

BFH - Urteil vom 18.07.2001 (X R 27/00) - DRsp Nr. 2002/804

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 27/00

DRsp Nr. 2002/804

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 745 ; EStG § 10e Abs. 1, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 29. August 1988 zusammen mit seinem Vater ein unbebautes Grundstück zu hälftigem Miteigentum. Das Grundstück wurde dem Kläger bewertungsrechtlich auf den 1. Januar 1989 zur Hälfte zugerechnet.

Im Herbst 1988 wurde mit der Errichtung einer "Doppelhaushälfte" begonnen. Dabei traten der Kläger und sein Vater gegenüber der Baufirma als Bauherrengemeinschaft auf. Am 23. Juli 1989 vereinbarten sie schriftlich unter Hinweis auf den "Aufsatz von Obermeier in NWB F. 3, S. 6961", dass der Kläger alle Nutzungen und Lasten, die Kosten der Bewirtschaftung, den "Wertverzehr der Substanz des Hauses" --auch für den Fall der Vermietung-- und die mit dem Einfamilienhaus wirtschaftlich zusammenhängenden steuerlichen Belastungen allein zu tragen habe. Alle steuerlichen Vorteile, insbesondere die Abzugsbeträge nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die "Grundsteuerfreiheit zu 1/1" sollte nur der Kläger beanspruchen.

Ab 1. Dezember 1989 nutzte der Kläger das zu diesem Zeitpunkt fertig gestellte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Einheitswertfeststellung (Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung) auf den 1. Januar 1990 wurde ihm das "Einfamilienhaus" seinem Antrag entsprechend zu 1/1 zugerechnet.