BFH - Urteil vom 18.09.1986
IV R 228/83
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 147, 477
BStBl II 1987, 477
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.09.1986 (IV R 228/83) - DRsp Nr. 1996/12297

BFH, Urteil vom 18.09.1986 - Aktenzeichen IV R 228/83

DRsp Nr. 1996/12297

»Haben ein Architekt und sein Auftraggeber vertraglich vereinbart, daß jeder Vertragspartner aus wichtigem Grund kündigen könne und in diesem Fall der Architekt die vereinbarte Vergütung nur nach Abzug ersparter Aufwendungen erhalte, ist der zur Auszahlung kommende Honorarteil keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 lit. a EStG

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein selbständig tätiger Architekt. Durch Vertrag vom 16. September 1970 übertrug ihm die Stadt X die Planung und Ausführung eines kommunalen Bauvorhabens, das aus einem Schultrakt und einer Turnhalle bestand. Die honorarfähige Auftragssumme belief sich auf knapp 21 Mio DM. Im vorbezeichneten Vertrag sind u.a. folgende Vereinbarungen getroffen:

§ 7 Ziff.7.12 Abs. 3:

Zusätzlich erforderliche bzw. neue Teilleistungen und deren Vergütung werden zusätzlich vereinbart. Dabei bleibt dieser Vertrag weiterhin Vertragsgrundlage. Es bedarf nur eines Zusatzvertrages. Dieser wird Bestandteil des bestehenden Vertragswerkes.

§ 15 Abs. 1 und 2: