I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann ist als Busfahrer im Linienverkehr bei der Stadt X beschäftigt. Er machte mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1982 die Berücksichtigung von pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen von 8 DM täglich gemäß Abschn.22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 der
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