BFH - Urteil vom 18.09.1986
VI R 102/85
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a; LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 25
BStBl II 1987, 128
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.09.1986 (VI R 102/85) - DRsp Nr. 1996/12324

BFH, Urteil vom 18.09.1986 - Aktenzeichen VI R 102/85

DRsp Nr. 1996/12324

»Ein Berufskraftfahrer - hier: Linienbusfahrer - kann die Verpflegungsmehraufwandspauschale von 8 DM dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er seine beruflich veranlaßte Abwesenheit von einer der in Abschn. 22 Abs. 2 S. 4 LStR bezeichneten Stätten vor Ablauf von sechs Stunden durch Rückkehr unterbricht (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a; LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann ist als Busfahrer im Linienverkehr bei der Stadt X beschäftigt. Er machte mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1982 die Berücksichtigung von pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen von 8 DM täglich gemäß Abschn.22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981 (LStR) für insgesamt 232 Tage geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung des begehrten Verpflegungsmehraufwands von insgesamt 1.856 DM im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ab. Im Einspruchsverfahren anerkannte das FA für 60 Tage, an denen der Kläger seine Mahlzeiten nicht im Sozialraum des Hauptbahnhofes X habe einnehmen können, jeweils pauschal 8 DM für Verpflegungsmehraufwand, insgesamt also 480 DM. Die Klage blieb erfolglos.