BFH - Urteil vom 18.10.1994
IX R 46/88
Normen:
BewG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ; EStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 572
BStBl II 1995, 169
DB 1995, 188
DStZ 1995, 249
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.10.1994 (IX R 46/88) - DRsp Nr. 1995/3238

BFH, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen IX R 46/88

DRsp Nr. 1995/3238

»Hat der Erwerber eines Miteigentumsanteils an einem zum Vermieten bestimmten Grundstück als Entgelt wiederkehrende Zahlungen in ungleichmäßiger Höhe (hier: jeweils erzielte Bruttomiete) auf Lebenszeit des Veräußerers zu leisten, so liegen in Höhe des Barwerts dieser dauernden Last Anschaffungskosten vor, die nach Maßgabe des § 7 EStG im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90).«

Normenkette:

BewG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ; EStG § 9 ;

Gründe:

Umstritten ist, in welchem Umfang auf die Lebenszeit des Veräußerers zu leistende, nach der Bruttomiete bemessene Zahlungen, die Gegenleistung für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Mietwohngrundstück sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.