BFH - Urteil vom 18.11.1986
VIII R 301/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 466
BStBl II 1987, 261
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.11.1986 (VIII R 301/83) - DRsp Nr. 1996/12427

BFH, Urteil vom 18.11.1986 - Aktenzeichen VIII R 301/83

DRsp Nr. 1996/12427

»Duldet der Verpächter (Vater) eines Gewerbebetriebs, daß der Pächter (Sohn) auf dem mitverpachteten Betriebsgrundstück ein ausschließlich eigenen Wohnzwecken des Pächters dienendes Einfamilienhaus errichtet, so ist bei Hinzutreten weiterer Umstände der dem errichteten Einfamilienhaus zuzuordnende Grund und Boden nicht mehr zur Nutzung im Rahmen des Verpachtungsunternehmens bestimmt und mit der Bebauung als aus dem Betriebsvermögen des Verpächters entnommen anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von .... sowie den Handel mit dazugehörigen Bedarfsartikeln, Geräten und Maschinen. Er hatte diesen Betrieb mit Wirkung vom 1. Januar 1971 von seinem Vater übernommen und auf folgender Grundlage fortgeführt:

a) Pacht des 1.703 qm großen Grundstücks gemäß Pachtvertrag vom 31. Dezember 1970; Jahrespacht 10.200 DM.

b) Käuflicher Erwerb von Inventar, Fuhrpark und Warenbeständen (Kaufpreis als zinsloses Darlehen des Verkäufers).

c) Jährliche Zahlung von 12.000 DM bzw. (ab 1974) 13.200 DM an Veräußerer für die Übernahme des Firmenwerts, des Kundenstamms und der Rezepturen.