BFH - Urteil vom 18.12.1986
III R 150/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; BerlinFGBerlinFG i.d.F. vom 22. Dezember 1978 § 19 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 148, 573
BStBl II 1987, 307
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.12.1986 (III R 150/82) - DRsp Nr. 1996/12454

BFH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen III R 150/82

DRsp Nr. 1996/12454

»Ein Investitionszulagebescheid ist jedenfalls dann nicht entsprechend § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) zu ändern, wenn der Steuerpflichtige erst nach Ablauf der Antragsfrist die Gewährung einer Investitionszulage für weitere Wirtschaftsgüter beantragt.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; BerlinFGBerlinFG i.d.F. vom 22. Dezember 1978 § 19 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Berlin (West) ein Unternehmen zur Herstellung von Werkzeugen und Geräten. Im Januar 1979 beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für im Jahr 1978 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) entsprach diesem Antrag im wesentlichen.

Im Februar 1981 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1979 III R 20/78 (BFHE 128, 129, BStBl II 1979, 578) die Gewährung einer weiteren Investitionszulage für im Jahr 1978 angeschafftes "diverses kurzlebiges Werkzeug". Das FA lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der § 19 BerlinFG und § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und eine weitere Investitionszulage von ... DM zu gewähren.