BFH - Urteil vom 18.12.1986
III R 54/82
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 570
BStBl II 1987, 454
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 18.12.1986 (III R 54/82) - DRsp Nr. 1996/12453

BFH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen III R 54/82

DRsp Nr. 1996/12453

»1. Für die Errichtung eines Gebäudes kann eine Zulage gemäß § 4b InvZulG nicht gewährt werden, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude nicht mit dem identisch ist, das in dem innerhalb des Begünstigungszeitraums eingereichten Baugesuch ausgewiesen ist. 2: Eine Identität ist zu verneinen, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem in dem rechtzeitigen Bauantrag ausgewiesenen Objekt Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Im Jahre 1976 erstellte er ein zu diesem Betrieb gehörendes Einfamilienhaus. Dabei wich er von dem im Juni 1975 beim Bürgermeisteramt ... eingegangenen und im März 1976 genehmigten Bauantrag ab. Da die veränderte Bauausführung bei der Schlußabnahme gerügt wurde, reichte der Architekt des Klägers im August 1977 nachträglich ein nach Ansicht der Baugenehmigungsbehörde erforderliches neues Baugesuch ein. Dieses entsprach dem tatsächlich durchgeführten Bau und wurde mit einer Ausnahme im August 1978 genehmigt.