BerlinFGBerlinFG (i.d.F. ) vom 22. Dezember 1978 § 8 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 6 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 156, 286
BStBl II 1989, 308
Vorinstanzen:
FG Berlin,
BFH - Urteil vom 19.01.1989 (V R 176/83) - DRsp Nr. 1996/10399
BFH, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen V R 176/83
DRsp Nr. 1996/10399
»Zwecks Ausstellung der Ursprungsbescheinigung i. S. des § 8 Abs. 1 und 2 BerlinFG hat der Senator für Wirtschaft, Berlin, in den Fällen des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG zu prüfen, ob der antragstellende Berliner Unternehmer bei Erbringung der sonstigen Leistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist. Der Senator für Wirtschaft ist nicht berechtigt, die Ausstellung der Ursprungsbescheinigung mit der Begründung abzulehnen, der Berliner Unternehmer sei kein Werbungsmittler, betreibe keine Werbeagentur oder gehöre nicht zu den entsprechenden Unternehmen der Öffentlichkeitsarbeit (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG).«
Normenkette:
BerlinFGBerlinFG (i.d.F. ) vom 22. Dezember 1978 § 8 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 6 Nr. 5;
Gründe:
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