BFH - Urteil vom 19.01.1994
II R 52/90
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 442
BStBl II 1994, 409
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 19.01.1994 (II R 52/90) - DRsp Nr. 1996/10033

BFH, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen II R 52/90

DRsp Nr. 1996/10033

»Erwirbt jemand aufgrund der Gesamtheit der Verträge ein Grundstück mit fertiggestelltem Gebäude (eine bezugsfertige Eigentumswohnung), so rechnet jede Leistung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer), die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht ist. Aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheiden nur solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob die Leistung des Erwerbers als eigene Verpflichtung zur Abgeltung einer wirtschaftlich eigenständigen Leistung ausgestaltet ist, sondern ob mit der Leistung des Erwerbers objektiv Aufwand abgegolten werden soll, der die Herstellung des vereinbarten Zustandes des veräußerten Grundstücks betrifft.