BFH - Urteil vom 19.01.1996 (VI R 73/94) - DRsp Nr. 1996/19504
BFH, Urteil vom 19.01.1996 - Aktenzeichen VI R 73/94
DRsp Nr. 1996/19504
»Ein seinem Charakter nach zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück (hier: Lodenmantel) wird nicht dadurch zur typischen Berufskleidung, daß es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist.«