I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Gießerei-Ingenieur in einer chemischen Fabrik nichtselbständig tätig. Bei Preßversuchen im Betrieb unter Verwendung eines nach einem Rezept des Klägers hergestellten Zusatzes kam es zu einer Explosion. Dabei wurden mehrere Arbeiter getötet und weitere verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
Der Kläger wurde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; er wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Strafverteidigungskosten hat der Kläger im Streitjahr 1975 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 7.000 DM geleistet.
Sein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1975 und das sich anschließende Einspruchsverfahren blieben insoweit erfolglos, als der Kläger die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages hinsichtlich seiner Aufwendungen für seine Strafverteidigung beantragt hatte.
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