BFH - Urteil vom 19.02.2002
VIII R 83/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1191
BFH/NV 2002, 979
BFHE 198, 192
BStBl II 2002, 469
DB 2002, 1196
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 19.02.2002 (VIII R 83/00) - DRsp Nr. 2002/7367

BFH, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 83/00

DRsp Nr. 2002/7367

»Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses wird regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1977 geborene Tochter (M) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete am 30. Juni 1998 ihre Schulausbildung mit bestandener Reifeprüfung. Sie bewarb sich noch im Jahre 1998 für die Zeit ab Januar 2000 für eine Ausbildung zur "Hotelfachfrau/Hotelkauffrau". Nach einem nicht entlohnten Praktikum in einer Krippe für Kinder Alleinerziehender nahm M für die Zeit ab 19. Januar 1999 eine Au-pair-Stelle in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für voraussichtlich 12 Monate an, "um (ihre) Sprachkenntnisse zu erweitern und das Land und die Menschen kennen zu lernen".