I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entnahm in der Zeit von Juni 1989 bis November 1990 aus ihrem Zollager verschiedene Partien von getrocknetem Gemüsepaprika aus Ungarn bzw. Chile, mit Schnittgröße von 4 bis 8 mm, den sie in ihren Zahlungsameldungen als "gemahlen oder sonst zerkleinert" unter Zuordnung zur Unterposition 0904 2090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --Zollsatz 5 %-- anmeldete. Nach Erhebungen über die Beschaffenheit der Ware gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zu der Auffassung, daß ein nicht gemahlener und auch sonst nicht zerkleinerter Paprika der Unterposition 0904 2010 --Zollsatz 12 %-- vorgelegen habe, und erhob den entsprechenden Zoll nach.
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