BFH - Urteil vom 19.03.2002
IX R 19/00
Normen:
EStG (1990, 1997) § 9a S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1358
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 983
BFH/NV 2002, 983
BFHE 198, 503
BStBl II 2002, 518
NJW 2003, 1480
NZM 2002, 1006
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 19.03.2002 (IX R 19/00) - DRsp Nr. 2002/7429

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen IX R 19/00

DRsp Nr. 2002/7429

»Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen --auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG -- auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.«

Normenkette:

EStG (1990, 1997) § 9a S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute-- sind Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Erdgeschoss-Wohnung bewohnen sie selbst, die Wohnung im Dachgeschoss haben sie vermietet. Für ihre selbstgenutzte Wohnung nahmen sie die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.