BFH - Urteil vom 19.04.1989
I R 145/85
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 9;
Fundstellen:
BFHE 157, 232
BStBl II 1989, 662
GmbHR 1990, 149
HFR 1989, 627
KTS 1990, 220 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (I R 145/85) - DRsp Nr. 1996/10517

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen I R 145/85

DRsp Nr. 1996/10517

»Zur Ermittlung der Überschuldung einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) können nur die Vermögensgegenstände und Schulden angesetzt werden, die zum Bilanzstichtag bereits entstanden waren. Dazu gehören nicht die im Falle einer nur gedachten Abwicklung entstehenden Verbindlichkeiten aufgrund eines dann aufzustellenden Sozialplanes.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 9;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der die W-OHG mit einem Kommanditanteil in Höhe von 5 Mio DM beteiligt war. Am 29. Dezember 1980 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens:

1. Das Kommanditkapital wird um DM 3.100.000 auf DM 1.900.000 herabgesetzt. Der Betrag von DM 3.100.000, um den sich damit die Pflichteinlage der Kommanditistin ermäßigt, wird von ihr ausschließlich zur teilweisen Abdeckung der eingetretenen Verluste verwendet.

2. Das Kommanditkapital wird mit sofortiger Wirkung wieder auf DM 5.000.000 erhöht. Die Kommanditistin übernimmt zu diesem Zweck außer ihrer auf DM 1.900.000 ermäßigten Pflichteinlage eine weitere Pflichteinlage von DM 3.100.000.

Weiter heißt es dann: