BFH - Urteil vom 19.04.1989
II R 16/89
Normen:
GrStG (1973) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 215
BStBl II 1989, 804
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (II R 16/89) - DRsp Nr. 1996/10511

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen II R 16/89

DRsp Nr. 1996/10511

»Bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen ist bei der Entscheidung, ob die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer unbillig ist, i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Organtochter, sondern auch auf die der Muttergesellschaft abzustellen.«

Normenkette:

GrStG (1973) § 33 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Organtochter der Maschinenfabrik D-GmbH. Sie betreibt auf eigenem, in Berlin gelegenem Grundstück eine Werkzeugmaschinenfabrik. In den Jahren 1975 und 1976 entstanden bei der Klägerin Verluste, die aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages von der D-GmbH übernommen wurden. Fristgerecht beantragte die Klägerin, die für die Jahre 1975 und 1976 jeweils in Höhe von 35.982,80 DM festgesetzte Grundsteuer wegen Minderausnutzung des Grundstücks gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) teilweise zu erlassen.

Mit zwei Bescheiden vom 5. Juni 1978 lehnte das Finanzamt (FA) die Erlaßanträge der Klägerin ab, weil es für den Erlaßzeitraum eine Minderung des normalen Rohertrags des Grundstücks von mehr als 20 v.H. verneinte. Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.