BFH - Urteil vom 19.04.1989
X R 2/84
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 101
BStBl II 1989, 683
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (X R 2/84) - DRsp Nr. 1996/10485

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen X R 2/84

DRsp Nr. 1996/10485

»Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Zahlt daher - wie im Streitfall - ein Vater Beiträge für die Unfall- und Sozialversicherung seines Sohnes durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann der Sohn diese Beiträge nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seinen Einkommensteuererklärungen für 1977 und 1979 Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend, und zwar für 1977 Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 3.212 DM (1.719 DM und 1.493 DM) und für 1979 Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1.718 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden vom 19. November 1981 für beide Jahre jeweils nur die Vorsorgepauschalen (1977: 1.410 DM und 1979: 780 DM). Er meinte, nur solche Versicherungsbeiträge seien als Sonderausgaben abziehbar, mit denen der Steuerpflichtige selbst belastet sei. Daran fehle es hier; denn nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater habe jeweils die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsgesellschaft überwiesen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.