I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seinen Einkommensteuererklärungen für 1977 und 1979 Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend, und zwar für 1977 Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 3.212 DM (1.719 DM und 1.493 DM) und für 1979 Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1.718 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden vom 19. November 1981 für beide Jahre jeweils nur die Vorsorgepauschalen (1977: 1.410 DM und 1979: 780 DM). Er meinte, nur solche Versicherungsbeiträge seien als Sonderausgaben abziehbar, mit denen der Steuerpflichtige selbst belastet sei. Daran fehle es hier; denn nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater habe jeweils die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsgesellschaft überwiesen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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