BFH - Urteil vom 19.04.1989
X R 28/86
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 505
BStBl II 1989, 862
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (X R 28/86) - DRsp Nr. 1996/10575

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen X R 28/86

DRsp Nr. 1996/10575

»Zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Ist daher - wie im Streitfall - der dem Sohn gehörende PKW auf den Vater zugelassen und hat der Vater die Haftpflichtversicherung für den PKW abgeschlossen, kann der Sohn, auch wenn er den PKW allein nutzt und die Haftpflichtversicherungspramien bezahlt, diese nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines PKW, den er u.a. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Zugelassen ist der PKW auf den Vater des Klägers, der auch den Haftpflichtversicherungsvertrag für das Fahrzeug abgeschlossen hat. Die laufenden Kosten für den PKW einschließlich der Prämien für die Haftpflichtversicherung bestreitet der Kläger selbst. Der Vater war deshalb als Kfz-Halter und Versicherungsnehmer eingeschaltet, weil er eine niedrigere Versicherungsprämie zu entrichten hat, als sie der Kläger zahlen müßte (125 statt 175 v.H.).