I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Jahre 1975 als Kommanditist an der Firma A KG, einer sog. Abschreibungsgesellschaft, beteiligt. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren B und C. Die A KG reichte im Jahre 1976 beim Finanzamt (FA) D die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1975 ein. Sie erklärte einen Verlust in Höhe von ... DM, den dieses FA vorläufig feststellte. In dem gegen den Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheid 1975 vom 29. August 1977 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.569 DM.
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