BFH - Urteil vom 19.04.1989
X R 3/86
Normen:
AO (1977) § 235 Abs. 1 § 239 Abs. 1 S. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 155 Abs. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 156,
BStBl II 1989, 596
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (X R 3/86) - DRsp Nr. 1996/10422

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen X R 3/86

DRsp Nr. 1996/10422

»1. Hinterziehen Geschäftsführer einer Personengesellschaft Einkommensteuer zum Vorteil der Gesellschafter, ist über die Frage, ob und in welchem Umfang der von den Gesellschaftern erlangte Vorteil i. S. des § 235 Abs. 1 AO (1977) auf einer Hinterziehung beruht, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu entscheiden. 2. Für den Adressaten eines auf der Rechtsgrundlage des § 155 Abs. 2 AO (1977) ergehenden Folgebescheides muß aus dem Bescheid selbst oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen sein, daß eine bestimmte Besteuerungsgrundlage von der Regelung in einem Grundlagenbescheid abhängig ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 235 Abs. 1 § 239 Abs. 1 S. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 155 Abs. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Jahre 1975 als Kommanditist an der Firma A KG, einer sog. Abschreibungsgesellschaft, beteiligt. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren B und C. Die A KG reichte im Jahre 1976 beim Finanzamt (FA) D die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1975 ein. Sie erklärte einen Verlust in Höhe von ... DM, den dieses FA vorläufig feststellte. In dem gegen den Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheid 1975 vom 29. August 1977 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.569 DM.