I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre im Jahr 1985 geborene Tochter, die sich von Oktober 2002 bis September 2005 in Ausbildung zur Krankenschwester befand, Kindergeld.
Mit Bescheid vom 6. April 2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab Januar 2004 auf, da deren Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin erhob keine Klage.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2005 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) die Festsetzung von Kindergeld ab 1. Januar 2004, da die Einkünfte der Tochter nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen. Das BVerfG hatte in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 entschieden, die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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