BFH - Urteil vom 19.06.1997
IV R 26/96
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 488
BStBl II 1997, 652
DB 1998, 113
DStR 1997, 1396
DStZ 1997, 826
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 1014),

BFH - Urteil vom 19.06.1997 (IV R 26/96) - DRsp Nr. 1997/6336

BFH, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen IV R 26/96

DRsp Nr. 1997/6336

»1. Bezüge aus öffentlichen Mitteln können als Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei nur für denjenigen sein, dem sie bewilligt worden sind. 2. Werden Eltern aus kommunalen Mitteln Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch Dritte bewilligt und erfolgt die Zahlung auf Antrag der Eltern unmittelbar an die Betreuungsperson, so sind diese Einnahmen der Betreuungsperson nicht steuerbefreit.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Die als Diakonin ausgebildete Klägerin betreute ab 1. August 1991 im eigenen Haus eine Gruppe von fünf drei- bis vierjährigen Kindern, ab 1992 ergänzt um eine eigene Tochter, an wöchentlich drei Tagen für je drei Stunden. Im Zusammenhang mit der Betreuung leistete das Jugendamt der Stadt A Zahlungen an die Klägerin, die als "Kommunales Erziehungsgeld" bezeichnet wurden und sich auf 250 DM monatlich pro Kind beliefen.

Grundlage dafür waren Richtlinien der Stadt A zur Gewährung eines Kommunalen Erziehungsgelds vom 15. November 1990 (Richtlinien 1990) bzw. vom 24. Februar 1992 (Richtlinien 1992). Dort heißt es u. a.:

"§ 1