Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Die als Diakonin ausgebildete Klägerin betreute ab 1. August 1991 im eigenen Haus eine Gruppe von fünf drei- bis vierjährigen Kindern, ab 1992 ergänzt um eine eigene Tochter, an wöchentlich drei Tagen für je drei Stunden. Im Zusammenhang mit der Betreuung leistete das Jugendamt der Stadt A Zahlungen an die Klägerin, die als "Kommunales Erziehungsgeld" bezeichnet wurden und sich auf 250 DM monatlich pro Kind beliefen.
Grundlage dafür waren Richtlinien der Stadt A zur Gewährung eines Kommunalen Erziehungsgelds vom 15. November 1990 (Richtlinien 1990) bzw. vom 24. Februar 1992 (Richtlinien 1992). Dort heißt es u. a.:
"§ 1
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