I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Versicherungskaufmann (Organisationsleiter im Außendienst) bei einer Versicherung beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn in Höhe von rd. 93 000 EUR war im Streitjahr zu 40 % (rd. 36 000 EUR) vom Erfolg seiner ihm unterstellten Mitarbeiter abhängig; er erhielt insoweit erfolgsabhängige Provisionsanteile für die von den Mitarbeitern vermittelten Versicherungsverträge.
Im Anschluss an eine Jahres-Abschlusstagung des Versicherers im Dezember 2003 lud der Kläger seine 13 Mitarbeiter in eine aus Unterhaltungsprogramm und mehrgängigem Menü bestehende sog. "Dinnershow" ein.
In der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 2 084 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Kosten nicht.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 752 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
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