BFH - Urteil vom 19.07.1994
II R 74/90
Normen:
BewG § 105 Abs. 1 (i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992); FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 302
BStBl II 1994, 946
GmbHR 1995, 140
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 19.07.1994 (II R 74/90) - DRsp Nr. 1995/1062

BFH, Urteil vom 19.07.1994 - Aktenzeichen II R 74/90

DRsp Nr. 1995/1062

»1. Geht die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH ein, weil die Schreibkanzlei des FA eigenmächtig nicht für den BFH bestimmte Anlagen (Akten) beigefügt hat und deshalb die Übersendung nicht durch einfachen Brief mit der Post, sondern durch Postaustausch über die OFD erfolgte, ist dem FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der der Obergesellschaft aus einer von der Untergesellschaft nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung zustehende Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft weder als Besitzposten anzusetzen noch mit der eigenen Körperschaftssteuerschuld der Obergesellschaft zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs (einschließlich des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs), der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnausschüttungsbeschluß beruht, das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft erhöht wird.«

Normenkette:

BewG § 105 Abs. 1 (i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992); FGO § 56 ;

Gründe: