I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1990 leitende Angestellte der A-OHG (OHG), an der zu 50 v.H. B und zu weiteren 50 v.H. dessen Kinder je zu gleichen Teilen beteiligt waren. B war ferner zu 90 v.H. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Eigentümer der restlichen Anteile waren wiederum die Kinder des B je zu gleichen Teilen.
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