I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befasst sich mit der Herstellung von Modellen und Formen verschiedenster Art. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erhält sie ihre Aufträge nahezu ausschließlich von den Konstruktions- und Entwicklungsabteilungen von Automobilproduzenten, für die sie sog. Urmodelle von Fahrzeugkarosserien und Raumausstattungen anfertigt. In geringfügigem Umfang ist sie auch für Unternehmen der Werkzeugmaschinenindustrie tätig.
Im Streitjahr (1988) erwarb die Klägerin eine Computergrafikstation mit 3D-CAD-Cam. Softwarepaket (CAD-Grafikstation) für Modell-, Formen- und Werkzeugbau zu Anschaffungskosten von netto ... DM.
Für diese Anschaffung beantragte die Klägerin Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Im Anschluss an die Antragstellung legte sie eine Bescheinigung des Landesgewerbeamtes vor, wonach das erworbene immaterielle Wirtschaftsgut bestimmt und geeignet sei, im Betrieb ausschließlich der Forschung und Entwicklung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu dienen. In der Bescheinigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Einsatz dieses Wirtschaftsguts im Betrieb der Klägerin nicht geprüft worden sei.
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