BFH - Urteil vom 20.01.1995
III R 14/94
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1577
BFHE 177, 359
BStBl II 1995, 582
DB 1995, 2050
FamRZ 1995, 1355
NJW 1996, 1846
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.01.1995 (III R 14/94) - DRsp Nr. 1995/5892

BFH, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen III R 14/94

DRsp Nr. 1995/5892

»1. In der Regel kann angenommen werden, daß ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte zu dem Kind hat. 2. Der steuerliche Kinderlastenausgleich für Eltern mit vier Kindern im Jahre 1 9 8 8 ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 ; FGO § 74 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden 1988 (Streitjahr) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Außerdem sind sie die Großeltern des am 15. Oktober 1985 geborenen K A. Dessen Eltern sind der Sohn der Kläger, C A und M A. Nach dem Auszug von M A aus der Familienwohnung in B nahmen die Kläger ihr Enkelkind am 7. Oktober 1988 in ihren Haushalt in C auf. Die Ehe von C und M A wurde am 11. Januar 1989 geschieden. Das Sorgerecht für K A wurde dem Vater C A übertragen. Die Übertragung der elterlichen Sorge begründete das Amtsgericht B im Urteil vom 11. Januar 1989 u.a. damit, daß K A bei den Klägern unter Betreuung durch seinen Vater lebe.