BFH - Urteil vom 20.02.2003
III R 7/02
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1548
BFHE 202, 175
BStBl II 2003, 776
DB 2003, 1771
DStR 2003, 1204
GmbHR 2003, 967
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 203/99

BFH - Urteil vom 20.02.2003 (III R 7/02) - DRsp Nr. 2003/9169

BFH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen III R 7/02

DRsp Nr. 2003/9169

»1. Für Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt.2. Die erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a InvZulG 1993) betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässig waren.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: