BFH - Urteil vom 20.03.2002
X R 9/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 5 S. 3 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1191
BFH/NV 2002, 983
BFHE 198, 523
BStBl II 2002, 415
DB 2002, 1136
DStR 2002, 946
FamRZ 2002, 1626
NJW 2002, 2663
NZM 2002, 572
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 20.03.2002 (X R 9/00) - DRsp Nr. 2002/7361

BFH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen X R 9/00

DRsp Nr. 2002/7361

»Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 5 S. 3 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1989 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Sie nahmen für das Objekt Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Steuerermäßigung nach § 34f EStG (sog. Baukindergeld) für ein Kind in Anspruch.

Für das Streitjahr 1996 beantragte der Kläger, der seit September 1996 von seiner Ehefrau getrennt lebt und in diesem Jahr auch deren Miteigentumsanteil am selbstgenutzten Einfamilienhaus erworben hatte, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. In der Steuererklärung machte er den vollen Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von 16 853 DM geltend, da er sämtliche mit dem Objekt zusammenhängenden Lasten getragen habe.