I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1989 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Sie nahmen für das Objekt Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Steuerermäßigung nach § 34f EStG (sog. Baukindergeld) für ein Kind in Anspruch.
Für das Streitjahr 1996 beantragte der Kläger, der seit September 1996 von seiner Ehefrau getrennt lebt und in diesem Jahr auch deren Miteigentumsanteil am selbstgenutzten Einfamilienhaus erworben hatte, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. In der Steuererklärung machte er den vollen Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von 16 853 DM geltend, da er sämtliche mit dem Objekt zusammenhängenden Lasten getragen habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|