BFH - Urteil vom 20.04.1989
IV R 299/83
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 106
BStBl II 1989, 727
NJW 1990, 343
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.04.1989 (IV R 299/83) - DRsp Nr. 1996/10486

BFH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IV R 299/83

DRsp Nr. 1996/10486

»Zur Abgrenzung der freiberuflichen (eigenverantwortlichen) Tätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit bei beratenden Bauingenieuren im Rahmen einer GbR.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ingenieure und Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) "Diplom-Ingenieure A/B/C, Ingenieur D, Beratende Ingenieure VBI für Bauwesen" in X. Zweck der GbR ist die gemeinsame statische und konstruktive Bearbeitung von Bauaufträgen und die Durchführung von Bauleitungen. Der Kläger zu 1 betrieb außerdem in H als Einzelunternehmer ein Ingenieurbüro und war noch an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt, die z.T. ebenfalls Ingenieurbüros betrieben. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, die Kläger seien im Rahmen der GbR gewerblich tätig gewesen, denn nicht jeder der Kläger sei im Rahmen des gemeinsam betriebenen Ingenieurbüros in X eigenverantwortlich tätig gewesen. Das FA stellte deshalb -zum Teil durch geänderte Bescheide- die Gewinne der GbR für die Jahre 1971 bis 1976 als gewerbliche Gewinne fest und erließ für dieselben Jahre Gewerbesteuermeßbescheide.