BFH - Urteil vom 20.04.1989
IV R 346/84
Normen:
ErfVO § 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 111
BStBl II 1989, 782
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.04.1989 (IV R 346/84) - DRsp Nr. 1996/10487

BFH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IV R 346/84

DRsp Nr. 1996/10487

»Wird die Überlassung von Erfindungen mit anderen Leistungen des Erfinders verbunden und dafür eine Gesamtvergütung vereinbart, ist dem Aufzeichnungserfordernis des § 3 Nr. 2 ErfVO mit der gesonderten Aufzeichnung des Gesamtentgelts Genüge getan. Die auf die begünstigte Erfindertätigkeit entfallenden Einnahmen müssen nachträglich geschätzt werden.«

Normenkette:

ErfVO § 3 Nr. 2;

Gründe:

Streitig ist, ob die Steuervergünstigung für freie Erfinder gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) zu gewähren ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 11. Oktober 1971 verstorbenen ... (Erblasserin), die ihren am 23. September 1971 vorverstorbenen Ehemann ... (im folgenden: Steuerpflichtiger) allein beerbt hat. Im Testament der Erblasserin vom 28. September 1971 ist eine noch zu gründende Stiftung als Erbin eingesetzt, die inzwischen im Jahre 1983 errichtet worden ist. Die Erblasserin hat die Testamentsvollstreckung in der Weise angeordnet, "daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat".