BFH - Urteil vom 20.04.1989
IV R 81/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 115
BStBl II 1989, 655
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.04.1989 (IV R 81/85) - DRsp Nr. 1996/10488

BFH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IV R 81/85

DRsp Nr. 1996/10488

»Hebt der Arbeitnehmer-Ehegatte vom betrieblichen Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten monatlich einen größeren Geldbetrag ab und teilt er ihn erst selbst in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden monatlichen Arbeitslohn auf, ist den Anforderungen an den Vollzug des Arbeitsvertrages durch eine regelmäßige und erkennbare Gehaltszahlung nicht genügt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;

Gründe: