Der 1966 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte im Streitjahr (1990) an der Fachhochschule A. Er. lebte im Haushalt der Kläger. In der Zeit vom 19. Februar bis 31. März 1990 (den Semesterferien) absolvierte er bei der Firma B in C ein Praktikum. Der Nachweis über das abgeleistete Industriepraktikum ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Examen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 machten die Kläger wegen der auswärtigen Unterbringung ihres Sohnes während des Praktikums einen erhöhten Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 für zwei Monate geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies auch im Einspruchsverfahren ab.
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