BFH - Urteil vom 20.05.1994
III R 25/93
Normen:
EStG (1990) § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1994, 1627
BFHE 174, 439
BStBl II 1994, 699
DStZ 1994, 602
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 20.05.1994 (III R 25/93) - DRsp Nr. 1995/1110

BFH, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen III R 25/93

DRsp Nr. 1995/1110

»Ein während des Studiums in den Semesterferien abgeleistetes sechswöchiges Praktikum außerhalb der Hochschule führt nicht zu einer auswärtigen Unterbringung i.S. von § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 EStG (Anschluß an das Urteil des Senats vom 29. September 1989 III R 304/84, BFHE 158, 402, BStBl II 1990, 62).«

Normenkette:

EStG (1990) § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2;

Gründe:

Der 1966 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte im Streitjahr (1990) an der Fachhochschule A. Er. lebte im Haushalt der Kläger. In der Zeit vom 19. Februar bis 31. März 1990 (den Semesterferien) absolvierte er bei der Firma B in C ein Praktikum. Der Nachweis über das abgeleistete Industriepraktikum ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Examen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 machten die Kläger wegen der auswärtigen Unterbringung ihres Sohnes während des Praktikums einen erhöhten Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 für zwei Monate geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies auch im Einspruchsverfahren ab.