BFH - Urteil vom 20.05.1994 (VI R 105/92) - DRsp Nr. 1995/1112
BFH, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen VI R 105/92
DRsp Nr. 1995/1112
»Der einem geänderten Einkommensteuerbescheid beigefügte Hinweis des FA, daß der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehen bleibe, ist ein Verwaltungsakt (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. September 1990 V R 85/85, BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2). Der Steuerpflichtige kann diesen Bescheid mit der Beschwerde anfechten oder gemäß § 68FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens machen.«