I. Über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin) wurde im März 1998 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zur Verwalterin bestellt. Diese machte mit Umsatzsteuererklärung vom Februar 1999 einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch für das Jahr 1998 geltend, der sich aus der Uneinbringlichkeit von vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vereinbarten Entgelten für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Gemeinschuldnerin ergab. Nach einer sich anschließenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wurde der Erstattungsbetrag auf 36 964,68 DM festgesetzt.
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